Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Geltungsbereich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) für Tino:
- Unsere AGB gelten ausschließlich für die Vermietung von Maschinen, Zubehör und anderen Gegenständen sowie für damit verbundene Service- und Beratungsdienstleistungen durch die „tino AG“ mit Sitz in DiessenhofenTG (nachfolgend „tino“ genannt).
- Geschäftsbedingungen des Mieters werden für das Vertragsverhältnis mit tino nicht anerkannt, es sei denn, tino hat diesen schriftlich und ausdrücklich zugestimmt.
- Angebote von tino sind unverbindlich (Art. 7 Abs. 1 OR). Ein Vertrag zwischen dem Mieter und tino kommt erst zustande, sobald tino dem Mieter einen Mietvertrag zusendet und der Mieter diese explizit oder durch Unterschrift bestätigt.
- Die zum Angebot gehörenden Unterlagen (z.B. Abbildungen, Zeichnungen, Beschriftungen, Logos und dergleichen) stehen im geistigen Eigentum von tino. Sie dürfen nicht ohne schriftliche Zustimmung von tino Dritten zugänglich gemacht werden.
- Entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des Mieters finden keine Anwendung, es sei denn, wir stimmen ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.
- Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mündliche Zusagen durch tino vor Abschluss des Vertrages sind rechtlich unverbindlich.
- Sofern nicht anders vereinbart, gelten die AGB gegenüber Unternehmern gemäß den Bestimmungen des schweizerischen Obligationenrechts (OR) in der zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages gültigen Fassung und für alle künftigen Mietverträge mit diesen Mietern, ohne dass tino in jedem Einzelfall auf sie hinweisen müsste und auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Änderungen der AGB werden dem Mieter in diesem Fall unverzüglich mitgeteilt.
- Vermietung an Privatkunden: Im Falle von Vermietungen an Privatkunden gelten die folgenden zusätzlichen Bestimmungen:
- Rückgabeprozess: Der Mieter verpflichtet sich, die gemieteten Gegenstände zum vereinbarten Rückgabetermin zurückzugeben.
- Haftungsbeschränkungen für Privatkunden: Der Mieter wird darauf hingewiesen, dass besondere Haftungsbeschränkungen gelten können, die im Mietvertrag oder in separaten Bestimmungen speziell für Privatkunden festgelegt sind.
- Vertragsabschluss: Der Vertrag zwischen tino und einem Privatkunden kommt erst zustande, wenn tino dem Kunden einen Mietvertrag zusendet und der Kunde diesen explizit oder durch Stillschweigen bestätigt.
- Nutzungszweck und Einschränkungen: Die gemieteten Gegenstände dürfen ausschließlich für [spezifizierte Nutzungszwecke gemäß schweizerischem Recht] verwendet werden, unter Beachtung etwaiger Beschränkungen oder Auflagen.
- Unternehmereigenschaft des Mieters: Diese AGB gelten vorrangig für Geschäftsbeziehungen mit Unternehmern im Sinne des schweizerischen Obligationenrechts (OR) und nicht für Verbraucher.
- Gültigkeitszeitraum der AGB: Die AGB behalten ihre Gültigkeit bis auf Widerruf durch tino. Änderungen werden dem Mieter unverzüglich mitgeteilt.
- Anwendbares Recht und Gerichtsstand: Für alle rechtlichen Auseinandersetzungen gilt schweizerisches Recht, und der ausschließliche Gerichtsstand ist [Gerichtsstand gemäß schweizerischem Recht].
§ 2 Vertragsabschluss und Wirkungen
- Ein Mietvertrag über eine Anlage, Zubehör und/oder andere Gegenstände (nachfolgend "Mietsache" genannt) kommt mit der Zusendung eines schriftlichen oder elektronischen Mietvertrags durch tino und deren Bestätigung durch den Kunden zustande.
- Vom Kunden angebrachte handschriftliche Änderungen auf dem Mietvertrag werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie von tino bestätigt werden.
3.tino ist nicht verpflichtet, dem Kunden exakt die im Mietvertrag vereinbarte Anlage zur Verfügung zu stellen. Vielmehr kann tino bei Mietbeginn oder im Verlauf der Mietdauer eine andere gleichwerte Anlage mit demselben Einsatzbereich, mit demselben Energieträger und derselben Leistung zur Verfügung stellen, soweit diese die vom Kunden beabsichtigte Verwendung nicht beeinträchtigt.
§ 3 Leistung von tino
1. Überlassung der Mietsache: tino überlässt dem Kunden die Mietsache während der Mietvertragsdauer zum entgeltlichen Gebrauch. Trotz des Gebrauchs verbleibt die Mietsache im Eigentum von tino.
2.Zustand bei Übergabe: tino übergibt die Mietsache in einem zum Gebrauch tauglichen Zustand an den Mieter. Bei der Übergabe wird ein Protokoll über vorhandene Mängel erstellt. Mängel, die nicht im Protokoll aufgeführt sind, gelten als während der Mietdauer entstanden.
3.Lieferung und Abholung: Wenn im Mietvertrag festgelegt, liefert tino die Mietsache an den im Vertrag angegebenen Einsatzort und holt sie nach Mietende wieder dort ab.
4. Inbetriebnahme (falls vereinbart): Falls im Mietvertrag vorgesehen, nimmt tino die Mietsache am Einsatzort für den Kunden in Betrieb. Zur Inbetriebnahme gehören folgende Leistungen: a. Montage aller Komponenten der Mietsache (z.B., aber nicht ausschließlich, eines Kamins); b. ebenerdige Verlegung der Schlauchleitungen; c. Inbetriebnahme und Einweisung in die Nutzung der Mietsache.
§ 4 Dauer und Beendigung des Mietvertrages
- Die Mietsache wird dem Kunden ab dem im Mietvertrag vermerkten Mietbeginn vermietet. Der Mietertrag ist gleichzusetzen mit der unterschriebenen Auftragsbestätigung Das Mietverhältnis und damit die Mietzinspflicht beginnen auch dann an diesem Termin, wenn die Mietsache vom Kunden später entgegengenommen wird.
- Der Mietvertrag ist unbefristet und kann wie folgt gekündigt werden:
- vom Kunden und von tino nach Ablauf der im Vertrag festgehaltenen Mindestmietdauer jederzeit mit einer Frist von 3 Werktagen auf einen beliebigen Werktag hin;
- von tino nach § 13 Ziff. 6 bei einem Zahlungsverzug des Mieters.
- tino und der Kunde können auch befristete Mietverträge vereinbaren.
- Sollte ein Kunde zahlungsunfähig werden, wurde über ihn der Konkurs eröffnet oder ist er handlungsunfähig geworden, so kann tino den Mietvertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Tagen auf einen beliebigen Werktag hin kündigen.
- Eine Kündigung hat immer schriftlich zu erfolgen.
§ 5 Pflichten des Kunden vor Mietbeginn
1. Falls für das Aufstellen und den Betrieb der Mietsache behördliche Genehmigungen oder Abnahmeformalitäten nötig sind, müssen diese vor
Inbetriebnahme der Mietsache durch den Kunden bei der zuständigen Stelle rechtzeitig eingeholt werden. Vorbehalten bleibt eine abweichende Vereinbarung im Mietvertrag.
2.Der Kunde hat sicherzustellen, dass die Mietsache auf einem ebenen und befestigten Untergrund gestellt werden kann. Die Anfahrtswege müssen ebenfalls so beschaffen sein, dass diese mit Fahrzeugen befahren werden können, welche die Mietsache anliefern.
3.Der Kunde ist verpflichtet, bis zum Mietbeginn weitere Voraussetzungen für die Lieferung und den Betrieb der Mietsache zu erfüllen, soweit solche im Mietvertrag geregelt werden.
§ 6 Übergabe des Mietgegenstandes, Verzug des Vermieters
- Der Vermieter hält den Mietgegenstand in einem ordnungsgemäßen, einwandfreien, betriebsfähigen und vollgetankten Zustand mit den erforderlichen Unterlagen zur Abholung durch den Mieter bereit. Mit der Abholung, auch wenn der Transport mit Fahrzeugen des Vermieters durchgeführt wird, gehen die Gefahr der Beschädigung, des Verlustes und die Gefahr der Beförderung auf den Mieter über.
- Kommt der Vermieter mit der Übergabe des Mietgegenstandes in Verzug, so kann der Mieter nur dann vom Vertrag zurückt- reten, wenn er dem Vermieter zunächst eine angemessene Nachfrist zur Bereitstellung des Mietgegenstandes gesetzt hat.
- Eine Entschädigung für das nicht rechtzeitige Bereitstellen des Mietgegenstandes kann der Mieter aber nur dann verlangen, wenn dem Vermieter für die nicht rechtzeitige Bereitstellung des Mietgegenstandes ein Verschulden zur Last fällt. Die Entschädigung ist begrenzt auf den täglichen Nettomietpreis. Das Recht zum Rücktritt bleibt unberührt.
§ 7 Beendigung des Mietverhältnisses, Rückgabe des Mietgegenstandes
- Ende der Mietzeit: Die Mietzeit endet mit Ablauf der vereinbarten Mietdauer. Bei Verzug der Rückgabe ist für die Dauer der Vorenthaltung bzw. für jeden Tag des Verzugs die tagesanteilige Miete zu entrichten. Die Geltendmachung weiterer Schäden bleibt vorbehalten.
- Freimeldung bei unbestimmter Mietzeit: Bei unbestimmter Mietzeit ist der Mieter verpflichtet, uns die beabsichtigte Rücklieferung des Mietgegenstandes rechtzeitig vorher anzuzeigen (Freimeldung).
- Zustand bei Rückgabe: Der Mieter hat den Mietgegenstand im betriebsfähigen, vollgetankten, verkehrssicheren, unfallfreien und gereinigten Zustand auf seine Kosten an der jeweiligen Mietstation zurückzuliefern, sofern keine andere Rückgabevereinbarung getroffen wurde.
- Rechtzeitige Rückgabe: Die Rückgabe muss während unserer normalen Geschäftszeiten so rechtzeitig erfolgen, dass wir den Mietgegenstand prüfen können.
- Rücknahmekontrolle: Die verbindliche Rücknahmekontrolle des Mietgegenstandes auf etwaige Schäden erfolgt nach der Rückkehr des Mietgegenstandes in einer unserer Mietstationen. Dies gilt auch beim Rücktransport durch uns. Mitarbeiter eines von uns beauftragten Transportunternehmens sind nicht berechtigt, eine Rücknahmekontrolle durchzuführen. Der Mieter ist jedoch verpflichtet, dem Transportunternehmen etwaige Schäden/Mängel bei der Übergabe anzuzeigen.
- Feststellung von Mängeln: Technische und optische Mängel, die über normalen Verschleiß hinausgehen und bei der Rückgabe vorhanden sind, sowie die zur Behebung erforderlichen Beträge und Wertminderungen werden in einem von uns oder durch uns beauftragten Übernahmeprotokoll festgehalten. Der Mieter kann die Einholung eines Gutachtens eines vereidigten Sachverständigen verlangen, wobei die Kosten zu seinen Lasten gehen.
- Beseitigung von Mängeln: Wir sind berechtigt, festgestellte Mängel, die der Mieter zu vertreten hat, auf Kosten des Mieters zu beseitigen, ohne den Mieter zur Beseitigung aufzufordern.
- Verletzung der Unterhaltspflichten: Bei Rückgabe durch Verletzung der Unterhaltspflichten des Mieters gemäß hat der Mieter uns die durch diese Verletzung entstandenen Schäden zu ersetzen. Zusätzlich sind die vereinbarte Miete bis zur Beendigung der notwendigen Inspektions- und Instandsetzungsarbeiten zu zahlen. Die Kosten der Instandsetzungsarbeiten werden dem Mieter vor Beginn geschätzt.
- Unmögliche Rückgabe: Ist die Rückgabe aufgrund eines Verschuldens des Mieters nach Vertragsende unmöglich, haftet der Mieter für den entstandenen Sach- und Vermögensschaden.
- Abweichende Nutzungsdauer: Bei Abweichung der tatsächlichen Nutzungsdauer von der vereinbarten Gesamtbetriebseinheiten schuldet der Mieter pro Mehrbetriebseinheit den im Mietvertrag genannten Betrag, bzw. wir erstatten dem Mieter pro Minderbetriebseinheit den im Mietvertrag genannten Erstattungsbetrag.
§ 8 Haftung des Kunden
1. Für Schäden der tino oder von Dritten, die auf eine unsachgemäße und vertragswidrige Handhabung durch den Kunden zurückzuführen sind - insbesondere Frostschäden und Schäden aufgrund einer unvollständigen Entleerung der Anlage – haftet der Kunde.
2.Für die übrigen Schäden haftet der Kunde ab Entgegennahme der Mietsache. Hat der Kunde für einen Totalschaden oder einen sonstigen Untergang der Mietsache einzustehen, so hat er unter anderem den Wiederbeschaffungswert der Mietsache zu ersetzen.
3. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen den Vermieter ist ausgeschlossen, wenn der Schaden nicht unverzüglich durch den Mieter angezeigt worden ist. Der Mieter hat dem Vermieter alle angeforderten Informationen und Unterlagen, die den Schaden belegen, unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. Unterlässt der Mieter den Nachweis durch die Vorlage den Schaden nachweisende Unterlagen und / oder Dokumente, so entfällt die Haftung des Vermieters auch dann, wenn er nach grundsätzlich einstand pflichtig wäre.
§ 9 Gewährleistung
- Aufsichtspflicht des Kunden: Die gemietete Anlage unterliegt der Aufsichtspflicht des Kunden. Bei Mängeln oder Störungen ("Mängel") ist der Kunde für die Erstintervention verantwortlich. Er muss sich nach seinen Möglichkeiten um die Beseitigung der Mängel kümmern und Maßnahmen ergreifen, um mögliche Schäden zu verhindern. Insbesondere hat er die Anlage außer Betrieb zu nehmen, wenn dies zur Vermeidung weiterer Schäden erforderlich ist.
- Meldung von Mängeln: Der Kunde ist verpflichtet, auftretende Mängel unverzüglich nach Entdeckung tino mitzuteilen. Unterlässt der Kunde die Meldung eines Mangels, haftet er für entstandene Schäden.
- Technischer Support: tino stellt einen technischen Support bereit, der bei Mängeln telefonisch erreichbar ist. Der Support kann Anweisungen für die Erstintervention geben oder Mängelrügen entgegennehmen.
- Reparaturuntersagung: Ohne Zustimmung von tino ist es dem Kunden nicht gestattet, Reparaturen an der Anlage vorzunehmen, vorbehaltlich von Punkt 6 unten.
- Beseitigung von Mängeln durch tino: Bei gemeldeten Mängeln ist tino berechtigt und verpflichtet, die Mängel innerhalb angemessener Frist zu beheben. Die Beseitigung kann auch durch Lieferung einer Ersatzanlage erfolgen. tino kann sich die notwendige Zeit nehmen, um Feststellungen über das Bestehen und das Ausmaß des Mangels zu treffen sowie die erforderlichen Arbeiten oder Ersatzlieferungen vorzunehmen.
- Nicht erfolgreiche Mängelbeseitigung: Gelingt die Beseitigung des Mangels nicht, kann tino nach eigenem Ermessen: a. den Mietzins proportional reduzieren; b. entstandene Kosten des Kunden übernehmen.
- Ersatzvornahme durch den Kunden: Der Kunde kann auf Kosten von tino selbst oder durch einen Dritten eine Ersatzvornahme vornehmen, wenn der Mangel erheblich ist, einen erheblichen Schaden verursacht, tino den Mangel nicht trotz angemessener Fristsetzung beseitigt hat und tino der Ersatzvornahme zustimmt.
8.Ausschluss von Gewährleistung: Die Gewährleistung und Haftung werden für folgende Mängel und Schäden ausgeschlossen: a. Mängel und Schäden durch falsche Bedienung, unsachgemäße Verwendung, Montage, Inbetriebsetzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, falsche Einstellungen, nicht geeignete Energieträger, chemische oder elektrochemische Einflüsse, Nichtbeachtung von Anleitungen sowie unsachgemäße Änderungen durch den Kunden oder Dritte; b. Mängel, Schäden und Ausfälle durch Luftverunreinigungen, Sauerstoffkorrosion, Aufstellen an ungeeigneten Standorten oder Weiterbenutzung trotz Mängel; c. Mängel und Schäden bei unvorhergesehenen, von tino nicht zu vertretenden Leistungshindernissen.
- Ausschluss bei Zahlungsverzug: Gewährleistungsrechte des Kunden sind ausgeschlossen und ruhen, solange der Kunde mit seinen Zahlungspflichten in Verzug ist.
- Wasserqualität und Härte: Der Kunde hat für Brauchwarmwasser und Umlaufwasser sicherzustellen, dass das aufheizende Wasser Trinkwasserqualität hat. Er ist selbst verantwortlich für die Überprüfung der Wasserqualität vor Inbetriebnahme und die Einhaltung der maximal zulässigen Härte von 10°fdH bei Brauchwarmwasser gemäß Norm SWKI BT 102-01 für Umlaufwasser.
- Korrosionsschutz für Kühlkreisläufe: Das Kühlmedium Wasser kann in Kühlkreisläufen zu erheblichen Korrosionen führen. Der Kunde muss die Grenzwerte für die Beschaffenheit des Umlaufwassers gemäß VDI 3803 und SWKI BT102-01:2012 einhalten.
§ 10 Schadenersatz
1. Tino haftet für Schäden, die sie mit Vorsatz und grober Fahrlässigkeit verursacht hat, und für Schäden aus der Verletzung von Leib und Leben, die sie schuldhaft verursacht hat.
2. Jede weitere Haftung der tino für Schäden wird wegbedungen. Insbesondere für folgende Schäden ist jede Haftung der tino soweit gesetzlich zulässig ausgeschlossen:
- Schäden im Zusammenhang mit Betriebsunterbrüchen oder -ausfällen (z.B. entgangener Gewinn);
- alle indirekten Schäden und alle reinen Vermögensschäden;
- Schäden, die auf leichte oder mittlere Fahrlässigkeit oder auf Hilfspersonen zurückzuführen sind;
- Schäden, die auf höhere Gewalt zurückzuführen sind;
- Schäden im Zusammenhang mit einer Kontaminierung des hydraulischen Systems des Kunden mit fremden Stoffen § 11 Preise
- Zusammensetzung der Mietzinsen: Die Preise für die Vermietung ("Mietzins") setzen sich aus folgenden Komponenten zusammen: a. Mietzins (Tagessatz, Wochenpauschale oder Monatspauschale); b. Preis für die Anmietung der Schlauchverbindungen; c. Preis für An- und Abtransport, Inbetriebnahme, Einweisung vor Ort usw.
- Berechnung und Währung: Die Preise von tino verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer und werden in CHF (Schweizer Franken) berechnet.
- Versicherungskosten: Hat der Kunde den Abschluss einer Maschinenkasko- und Haftpflichtversicherung verlangt, trägt der Kunde die entsprechenden Prämien zusätzlich. Die Prämien werden auf der Rechnung separat ausgewiesen.
§ 12 Zahlungsbedingungen
- Fälligkeit der Mietzinse: Die Mietzinse sind monatlich im Voraus geschuldet. Tino stellt jeweils entsprechend Rechnung.
- Abrechnung der Preise: Die Preise gemäß § 11 Abs. 1 werden per ABO (Vermietung) und Rapport (Pauschalen sowie Transport und Dienstleistung) in Rechnung gestellt.
- Rechnungsstellung am Mietende: Per Mietende erstellt Tino eine Rechnung, die die anteilsmäßige Miete für die letzten Miettage umfasst. Für Mietzeiträume von einem Monat oder länger ist die reguläre Zahlungsweise monatlich im Voraus. Bei Mietperioden unter einem Monat erfolgt die Zahlung individuell nach Absprache mit Tino. Es ist zu beachten, dass bei Mietdauern von mehr als einem Monat die Miete grundsätzlich im Voraus gezahlt werden muss.
- Zahlungsfrist: Die Rechnungen von Tino sind – sofern nicht anders vereinbart – jeweils innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.
- Erfolgte Zahlung: Eine Zahlung gilt als erfolgt, wenn Tino frei über den Betrag verfügen kann.
- Verzugszinsen und Verzugsschaden: Im Falle eines Zahlungsverzuges ist Tino berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 % pro Jahr zu verlangen. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Verzugsschadens durch Tino bleibt ausdrücklich vorbehalten.
- Kündigungsrecht bei Zahlungsverzug: Ist der Kunde mit einem Mietzins 10 Tage in Verzug, ist Tino berechtigt, den Mietvertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Tagen auf einen beliebigen Werktag hin zu kündigen.
- Verrechnung von Gegenforderungen: Eine Verrechnung des Mietzinses mit Gegenforderungen des Kunden ist nur zulässig, soweit die Gegenforderung des Kunden von Tino schriftlich anerkannt wurde und Tino der Verrechnung zugestimmt hat.
§ 13 Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderungen
- Schriftliche Erklärungen: Alle an tino gerichteten Erklärungen, außer der Anzeige von Mängeln und Störungen, müssen schriftlich erfolgen. Sie sind an die Hauptverwaltung von tino oder an die im Mietvertrag bezeichnete Geschäftsstelle zu richten. Anschrift Hauptverwaltung: Tino AG, Mattenstrasse 3, CH-8253 Diessenhofen
- Änderung der Anschrift: Hat der Kunde eine Änderung seiner Anschrift nicht mitgeteilt, können Erklärungen gegenüber der letzten bekannten Anschrift rechtsgültig abgegeben werden.
§ 14 Nebenabreden, Salvatorische Klausel
- Wirksamkeit trotz Unwirksamkeit: Sollten einzelne Bestimmungen des Mietvertrags oder dieser AGB unwirksam oder unvollständig sein oder sollte die Erfüllung unmöglich werden, beeinträchtigt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Teile der Vereinbarungen. Die Vertragsparteien verpflichten sich, unverzüglich eine zulässige wirksame Bestimmung zu ersetzen, die der ursprünglichen Absicht am nächsten kommt.
- Schriftform von Nebenabreden: Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
§ 15 Anwendbares Recht und Gerichtsstand
- Anwendbares Recht: Der Vertrag zwischen tino und dem Kunden sowie alle daraus entspringenden Rechte und Pflichten unterliegen schweizerischem Recht, unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (SR 0.221.211.1).
- Gerichtsstand: Mit Ausnahme zwingender Gerichtsstände sind die ordentlichen Gerichte in Diessenhofen TG ausschließlich für Streitigkeiten zwischen dem Kunden und tino zuständig.